Die förderfähigen Anlagen(-teile) sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben be-stimmen nach den Regelungen der beigefügten Anlage „Staatliche Förderung vereinseigener PV-Anlagen“. Zur Erhebung der erforderlichen Daten kann das in der Anlage beigefügte Beiblatt verwendet werden.
Der Stromverbrauch des Vereins für begleitende Infrastruktur (zum Beispiel: Gaststätte, Aufenthalts- oder Betriebsräume oder Zuschaueranlagen) kann, soweit dessen eigenständige Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Kann der Energiebedarf, der auf den Sportbe-trieb entfällt, dagegen klar abgegrenzt werden (zum Beispiel: getrennter Stromzähler für Gaststätte) kann er nicht berücksichtigt werden.
Nach § 80a des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) dürfen Anlagen nur gefördert werden, soweit die kumulierten Zahlungen (Zuwendungen) zuzüg-lich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie (EEG-Förderung bzw. Einspeisevergütung) die Erzeugungskosten dieser Energie (zum Beispiel: jährliche Abschreibung, Wartungskosten) nicht über-schreiten. Eine Zuwendung aus Mitteln der staatlichen Sportförderung ist zu-sätzlich zur gewährten EEG-Förderung (Einspeisevergütung) daher grund-sätzlich nur zulässig, sofern es zu keiner Überförderung kommt.
Aus diesem Grund ist die anteilig auf die Photovoltaikanlage entfallende Zu-wendung im Bewilligungsbescheid gesondert auszuweisen. Bei Erlass des Zuwendungsbescheids ist folgende Auflage aufzunehmen:
„Beabsichtigt der Zuwendungsempfänger während der Dauer der Zweck-bindungsfrist EEG-Förderung in Anspruch zu nehmen, hat er sicherzu-stellen, dass die Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten der in der Anlage erzeugten Energie nicht überschreiten. Tritt gleichwohl eine Überschreitung ein, hat der Zuwen-dungsempfänger dies unverzüglich längstens jedoch bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Für diesen Fall wird die Rückzahlung der Zuwendung vorbehalten.“
Die Zweckbindungsfrist für den auf die Photovoltaikanlage entfallenden Zu-wendungsanteil beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbe-triebnahme der Anlage.
Gefördert wird die Neuerrichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (PVA) mit Überschusseinspeisung durch Sportvereine, die die Zuwendungsvoraussetzungen der SportFöR des Freistaats Bayern erfüllen.
Nicht gefördert werden:
Zuwendung = Bemessungsgrundlage x Fördersatz (abgerundet auf volle 50 €).
PVA-Nennleistung | Kostenpauschale PVA | Kostenpauschale Speicher |
---|---|---|
unter 10 kWp | 1.750 € pro kWp Nennleistung | 1.300 € pro kWh Nutzkapazität |
zwischen 10 und unter 30 kWp | 1.550 € pro kWp Nennleistung | |
ab 30 kWp | 1.350 € pro kWp Nennleistung |
Mit den Kostenpauschalen sind sämtliche Kosten abgedeckt (insbesondere Kosten für Planung, Lieferung, Montage und Material sowie alle Balance of System-Komponenten und Blitzschutz), auch Kosten für vorbereitende Maßnahmen. Etwaige Vorsteuererstattung wird in Abzug gebracht.
Kostenpauschale PVA x Potenzieller Eigenverbrauchsquotient (max. 1,00) + Kostenpauschale Speicher
EVQ = | Durchschnittlicher Jahres-Gesamtstromverbrauch aus drei Abrechnungsjahren in kWh1) |
PVA-Nennleistung in Kilowattpeak x 1000 kWh pro Kilowattpeak x 0,82) |
Bei einem errechneten EVQ von über 1,00 wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Wert von 1,00 angesetzt.
Dem Verwendungsnachweis ist neben der Verwendungsbestätigung die Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur sowie das Inbetriebnahmeprotokoll beizulegen.
1) Stromverbrauch des Vereins am Standort der geplanten PVA; Es können aus den vergangenen sechs Abrechnungsjahren die drei mit den höchsten Jahresverbräuchen angesetzt werden (Vorlage der Anbieter-Abrechnungen); Wenn die PVA im Zusammenhang mit einem Standort-Neubau errichtet werden soll – d.h. es liegen keine früheren Verbrauchswerte vor – wird der Stromverbrauch anhand von Schätzwerten ermittelt.
2) Degradations-Faktor (Berücksichtigung der Leistungsabnahme der PVA während der Nutzungsdauer)
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