Förderung
im Rahmen des vereinseigenen Sportstättenbaus
1. Gegenstand der Förderung und zuwendungsfähige Ausgaben
Die förderfähigen Anlagen(-teile) sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben be-stimmen nach den Regelungen der beigefügten Anlage „Staatliche Förderung vereinseigener PV-Anlagen“. Zur Erhebung der erforderlichen Daten kann das in der Anlage beigefügte Beiblatt verwendet werden.
Der Stromverbrauch des Vereins für begleitende Infrastruktur (zum Beispiel: Gaststätte, Aufenthalts- oder Betriebsräume oder Zuschaueranlagen) kann, soweit dessen eigenständige Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Kann der Energiebedarf, der auf den Sportbe-trieb entfällt, dagegen klar abgegrenzt werden (zum Beispiel: getrennter Stromzähler für Gaststätte) kann er nicht berücksichtigt werden.
2. Mehrfachförderung
Nach § 80a des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) dürfen Anlagen nur gefördert werden, soweit die kumulierten Zahlungen (Zuwendungen) zuzüg-lich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie (EEG-Förderung bzw. Einspeisevergütung) die Erzeugungskosten dieser Energie (zum Beispiel: jährliche Abschreibung, Wartungskosten) nicht über-schreiten. Eine Zuwendung aus Mitteln der staatlichen Sportförderung ist zu-sätzlich zur gewährten EEG-Förderung (Einspeisevergütung) daher grund-sätzlich nur zulässig, sofern es zu keiner Überförderung kommt.
Aus diesem Grund ist die anteilig auf die Photovoltaikanlage entfallende Zu-wendung im Bewilligungsbescheid gesondert auszuweisen. Bei Erlass des Zuwendungsbescheids ist folgende Auflage aufzunehmen:
„Beabsichtigt der Zuwendungsempfänger während der Dauer der Zweck-bindungsfrist EEG-Förderung in Anspruch zu nehmen, hat er sicherzu-stellen, dass die Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten der in der Anlage erzeugten Energie nicht überschreiten. Tritt gleichwohl eine Überschreitung ein, hat der Zuwen-dungsempfänger dies unverzüglich längstens jedoch bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Für diesen Fall wird die Rückzahlung der Zuwendung vorbehalten.“
3. Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist für den auf die Photovoltaikanlage entfallenden Zu-wendungsanteil beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbe-triebnahme der Anlage.