Gefördert wird die Neuerrichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (PVA) mit Überschusseinspeisung durch Sportvereine, die die Zuwendungsvoraussetzungen der SportFöR des Freistaats Bayern erfüllen.
Nicht gefördert werden:
Zuwendung = Bemessungsgrundlage x Fördersatz (abgerundet auf volle 50 €).
PVA-Nennleistung | Kostenpauschale PVA | Kostenpauschale Speicher |
---|---|---|
unter 10 kWp | 1.750 € pro kWp Nennleistung | 1.300 € pro kWh Nutzkapazität |
zwischen 10 und unter 30 kWp | 1.550 € pro kWp Nennleistung | |
ab 30 kWp | 1.350 € pro kWp Nennleistung |
Mit den Kostenpauschalen sind sämtliche Kosten abgedeckt (insbesondere Kosten für Planung, Lieferung, Montage und Material sowie alle Balance of System-Komponenten und Blitzschutz), auch Kosten für vorbereitende Maßnahmen. Etwaige Vorsteuererstattung wird in Abzug gebracht.
Kostenpauschale PVA x Potenzieller Eigenverbrauchsquotient (max. 1,00) + Kostenpauschale Speicher
EVQ = | Durchschnittlicher Jahres-Gesamtstromverbrauch aus drei Abrechnungsjahren in kWh1) |
PVA-Nennleistung in Kilowattpeak x 1000 kWh pro Kilowattpeak x 0,82) |
Bei einem errechneten EVQ von über 1,00 wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Wert von 1,00 angesetzt.
Dem Verwendungsnachweis ist neben der Verwendungsbestätigung die Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur sowie das Inbetriebnahmeprotokoll beizulegen.
1) Stromverbrauch des Vereins am Standort der geplanten PVA; Es können aus den vergangenen sechs Abrechnungsjahren die drei mit den höchsten Jahresverbräuchen angesetzt werden (Vorlage der Anbieter-Abrechnungen); Wenn die PVA im Zusammenhang mit einem Standort-Neubau errichtet werden soll – d.h. es liegen keine früheren Verbrauchswerte vor – wird der Stromverbrauch anhand von Schätzwerten ermittelt.
2) Degradations-Faktor (Berücksichtigung der Leistungsabnahme der PVA während der Nutzungsdauer)
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